Allgemeine Geschäftsbedingungen der Johannes Kraft GmbH

 

1. Allgemeines 

1.1. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen, insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften und Zahlungsbedingungen des Käufers - bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. 

1.2. Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten.
 

2. Angebot und Abschluss 

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und beinhalten keine Mehrwertsteuer. Bestellungen sind für uns verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. 

2.2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. 

2.3. Vertreter, Angestellte oder Reisende, die für uns tätig werden, haben keine Abschlussvollmacht.
 

3. Lieferung 

3.1. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. 

3.2. Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit Im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht. 

3.3. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.
 

4. Höhere Gewalt 

4.1. Fälle höherer Gewalt – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können - suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Lieferumfanges vom Vertrag zurücktreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.


5. Versand und Gefahrenübergang 

5.1. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. 

5.2. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Empfängers, auch soweit die Auslieferung durch unseren LKW erfolgt. 

5.3. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung - gehen zu Lasten des Käufers. 

5.4. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden, sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. 

5.5. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. 

5.6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziff. 9 entgegenzunehmen. 

5.7. Versand und Verpackungskosten:
       für Warenwert bis € 250,- ne € 10,-
       für Warenwert bis € 500,- ne € 5,-
       ab Warenwert € 501,- frei Lieferadresse.
 

6. Verpackung 

6.1. Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Lieferungen ab Werk ohne Verpackung. 

6.2. Kabeltrommeln, die Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG, Köln (KTG) oder anderer Dritter sind, werden im Namen und Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren Bedingungen - insbesondere gemäß den jeweiligen KTG-Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seiltrommeln - geliefert. Diese liegen in unseren Geschäftsräumen zur Einsichtnahme aus, bzw. werden auf Anforderung zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Kabeltrommeln bzw. die KTG bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der Kunde, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat. 

6.3. Mitgelieferte Transporthilfsmittel, wie z.B. Paletten etc. sind kostenfrei innerhalb von vier Wochen nach Anlieferung zurückzusenden. Bei schuldhaft verspäteter Rückgabe hat der Kunde den uns entstandenen Schaden zu ersetzen. 

6.4. Leichte Verpackungen wie Kartons etc., deren Wert keine Rücknahme rechtfertigt, werden nicht zurückgenommen.
 

7. Berechnung 

7.1. Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise. 

7.2. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer 

7.3. Zahlungskürzungen sind nicht zulässig. Preisreklamationen müssen schriftlich oder telefonisch bei uns reklamiert werden, spätestens 3 Monate nach Rechnungserhalt. Im Falle einer berechtigten Reklamation wird eine Gutschrift erstellt.
 

8. Zahlung 

8.1. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse, oder innerhalb von 14 Kalendertagen mit 2% Skonto. 

8.2. Auf Metallzuschläge oder andere Zuschläge und Transport- und Verpackungskosten wird kein Skonto gewährt. 8.3. Reparaturen sind ohne Abzug sofort fällig. 

8.4. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung und erfolgt nur zahlungshalber, wobei deren Spesen und Bearbeitungskosten, sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung voll zu Lasten des Käufers gehen. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. 

8.5. Bei Überschreitung der Nettozahlungsfrist werden gemäß § 284 BGB Verzugszinsen berechnet. Die Verzugszinsen belaufen sich auf 8 % über dem Basiszinssatz. 

8.6. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, sowie bereits ausgelieferte Ware zurückzufordern. 

8.7. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung. 

8.8. Zahlungen an Angestellte, Spediteure sowie Außendienstmitarbeiter dürfen nur erfolgen, soweit diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
 

9. Mängelrüge und Gewährleistung 

9.1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich durch Anzeige in Textform an den Verkäufer zu rügen. Soweit sich später ein Mangel zeigt, hat der Käufer diesen dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt. In diesem Fall entfallen sämtliche Mängelrechte des Käufers. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt. 

9.2. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus der Ware hat der Käufer bereits bei Wareneingang im Rahmen von § 377 HGB die Obliegenheit, die für den Einbau maßgeblichen Eigenschaften der Ware zu überprüfen und dem Verkäufer Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. 

9.3. Soweit es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die hierfür maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften der Ware vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu überprüfen, handelt er grob fahrlässig i.S.v. §§ 439 Abs. 3, 442 Abs. 1 S. 2 BGB. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde. 

9.4. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, ist er verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und diesem eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Bei Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bis zum Abschluss der Überprüfung durch den Verkäufer darf der Käufer nicht über die beanstandete Ware verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden. 

9.5. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder erfolgt diese trotz angemessener Frist- und Nachfristsetzung durch den Käufer nicht, so ist der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Abschnitt 10 dieser Lieferbedingungen – nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder, wenn der Mangel nicht nur geringfügig ist, Rücktritt zu verlangen. 

9.6. Hat der Käufer bei Gefahrübergang mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er vom Verkäufer gem. § 439 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen. 

9.7. Erforderlich i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Ein- und Ausbaukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und dem Verkäufer vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Ein Vorschussrecht des Käufers für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Es ist dem Käufer auch nicht gestattet, mit Aufwendungsersatzansprüchen für Aus- und Einbaukosten einseitig ohne Einwilligung des Verkäufers mit Kaufpreisforderungen oder anderweitigen Zahlungsansprüchen des Verkäufers aufzurechnen. Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Käufers, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn einschließlich kalkulatorischer Gewinnzuschläge, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffung sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. 

9.8. Sind die vom Käufer für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig, ist der Verkäufer berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern. 

9.9. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind in dem Umfang ausgeschlossen, wie sich diese Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers oder als vertraglich vereinbart worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. 

9.10. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren. 

9.11. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz u.a. gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke uns Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 (Arglistiges Verschweigen), § 445b Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen unabdingbar vorschreibt. 

9.12. Rückgriffsansprüche gem. §§ 445a, 445b, 478 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Käufers durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen des Käufers. Sie setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus. 

9.13. Auf Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haftet der Verkäufer gem. Abschnitt 10 (Allgemeine Haftungsbegrenzung). 


10. Haftungsbegrenzung 

10.1. Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, er beruht auf Vorsatz oder grobem Verschulden von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen. Diese Ansprüche verjähren in 6 Monaten. 

10.2. Soweit ein Schadenersatz nach 10.1. gegeben ist, darf dieser jedoch den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, welche die Partei die den Vertrag verletzt hat bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der Umstände die sie gekannt hat oder hatte kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen. 

10.3. Diese Haftungsbegrenzung gilt entsprechend für den Käufer. 

10.4. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. 


11. Reparaturen 

11.1. Wird von der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten, soweit eine Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird. 

11.2. Inwieweit eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt in unserem Ermessen. 


12. Warenrückgaben 

Außer im Falle der Gewährleistung sind wir nicht verpflichtet, vertragsgemäß gelieferte Ware umzutauschen oder zurücknehmen. 

Soweit abweichend hiervon ein Umtausch- oder Rücknahmerecht schriftlich vereinbart wurde gilt folgendes: Vor Rücksendung der Ware muss der Umtausch oder die Rücknahme mündlich oder schriftlich mit uns vereinbart werden. Für die Rückgabe wird von uns ein nummerierter Rücknahmeschein erstellt. Die Ware muss fracht- und spesenfrei oder durch unseren LKW an eine unserer Niederlassungen auf Gefahr des Bestellers zurückgesandt werden. 

Die Ware muss in original verpacktem einwandfreiem Zustand bei uns eintreffen. Es wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Warenwertes erhoben. Sollten uns höhere Kosten (z.B. durch höhere Belastung des Vorlieferanten oder Neuverpackung) entstehen, wird der Prozentsatz entsprechend angepasst. Rückgaben ohne Rücknahmeschein werden ohne Prüfung unfrei an den Absender zurückgesandt. Berechtigte Rückgaben werden gutgeschrieben. Rechnungskürzungen sind nicht zulässig. 


13. Eigentumsvorbehalt 

13.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlosung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. 

13.2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen, die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingung gilt, unentgeltlich zu verwahren. 

13.3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht. 

13.4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. 

13.5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring - Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring - Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring - Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig. 

13.6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. 

13.7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in den abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 

13.8. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck - oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. 

13.9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. 


14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 

14.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtliches Sondervermögen ist, unser Hauptsitz. 

14.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager und des Wiener Kaufrechts.